· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Fälle und Übungen zur Zwangsvollstreckung
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
|e Hier die Auflösungen zu den Fragen aus RVG 11/11. Lagen Sie richtig? |
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Rechtsanwalt R wird von Gläubiger G mit der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil beauftragt (Streitwert 5.000 EUR). Vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers zieht G den Auftrag zurück, weil der Schuldner ausgezogen ist. Hat die vorzeitige Erledigung Auswirkungen auf die Verfahrensgebühr? Lösung:
Wird der Rechtsanwalt mit der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung beauftragt, richten sich seine Gebühren nach Nrn. 3309 und 3310 VV RVG. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG entstehen jeweils mit einem Satz in Höhe von 0,3. Die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder der Gerichtsvollzieher/das Vollstreckungsgericht tatsächlich beauftragt wird. Eine vorzeitige Erledigung führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr i.S. von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. |
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Rechtsanwalt R wird von drei Gläubigern mit der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil beauftragt (Streitwert 5.000 EUR). Wie darf R abrechnen? Lösung:
Vertritt der Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG genannten Voraussetzungen (Dieselbe Zwangsvollstreckungsangelegenheit, Gegenstandsidentität und gemeinschaftliche Beteiligung am Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit) um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Daher beträgt die Verfahrensgebühr z. B. bei drei Auftraggebern insgesamt 0,9 (0,3 + 0,3 + 0,3; LG Hamburg AGS 05, 497; a.A. AG Recklinghausen DGVZ 05, 30: die Erhöhung beträgt 0,3 von 0,3 = 0,09). |
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Rechtsanwalt R beantragt für die zwei von ihm vertretenen Gläubiger wegen eines gemeinschaftlichen titulierten Anspruchs über 300 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Welche Berechnungen sind hier denkbar? Welche ist vorzuziehen? Lösung: Es sind folgende 3 Berechnungen denkbar:
Aufgrund der Gesetzessystematik ist der Berechnung zu Nr. 1 (Gebührenbetrag 15 EUR) zu folgen (vgl. Hansens, RVGreport 05, 372; Volpert in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 6 Rn. 220; AG Stuttgart AGS 05, 331). Denn die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG führt zu einer einheitlichen erhöhten 0,6 Verfahrensgebühr, deren Betrag über der in § 13 Abs. 2 RVG geregelten Mindestgebühr liegt. Eine selbstständige Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG existiert nicht. |
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Rechtsanwalt R wird von zehn Gläubigern mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil beauftragt (Streitwert 5.000 EUR). In welcher Höhe darf R hier die Verfahrensgebühr abrechnen? Lösung Beispiel 4:
Mehrere Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG dürfen nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Der Höchstbetrag von 2,0 wirkt sich erst aus, wenn mehr als acht Personen Auftraggeber sind. Das gilt auch bei Gebührensätzen unter 1,0 wie z.B. bei der 0,3 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV RVG. Die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG beträgt daher einschließlich aller möglichen Erhöhungen höchstens 2,3 (0,3 + 2,0) und nicht 0,9 (0,3 + 2 x 0,3; LG Hamburg AGS 05, 498; LG Köln MDR 05, 1318; a.A. AG Offenbach AGS 05, 198: der Höchstsatz der Erhöhung bei der 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG beträgt 0,6). |