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  • 01.08.2007 | Der praktische Fall

    Kostenausgleichung

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Die Kostenausgleichung bereitet viele Probleme. Das folgende Beispiel zeigt, ob unstreitige Zahlungen auf einen weggefallenen Kostenfestsetzungsbeschluss erster Instanz bei der Kostenausgleichung zweiter Instanz zu berücksichtigen ist.  

     

    Beispiel

    Das AG weist die Klage ab und legt der Klägerin die Kosten des Prozesses und des von ihr zuvor betriebenen selbstständigen Beweisverfahrens auf. Die Beklagte meldet (nur) die erstinstanzlichen Kosten i.H. von 234,32 EUR an, die auch festgesetzt werden. Die Rechtsschutzversicherung (RSV) der Klägerin zahlt diesen Betrag. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg (Kostenquote: Klägerin 55 Prozent, Beklagte 45 Prozent). Im Kostenfestsetzungsverfahren melden beide ihre erst- und zweitinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens an. U.a. wegen der von der Klägerin entrichteten Kosten für die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren ergibt die Kostenausgleichung einen Betrag zu ihren Gunsten von 433,28 EUR, die festgesetzt werden. Sie verlangt zudem, dass in die Kostenausgleichung die unstreitige Zahlung der RSV eingestellt wird. Zu Recht?  

     

    Für den ähnlichen Fall der Zahlung von Prozesskostenvorschüssen (PKV), z.B. von einem Ehegatten an den anderen zur Führung eines Unterhaltsprozesses, sind die Einzelheiten der Anrechenbarkeit des PKV im Kostenfestsetzungsverfahren streitig. Es dürfte aber von Folgendem auszugehen sein: Die Zahlung eines PKV kann nur berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist (OLG Düsseldorf NJOZ 05, 1924 unter ausdrücklicher Aufgabe der eigenen Rechtsprechung nach der PKV im Kostenfestsetzungsverfahren insgesamt unberücksichtigt blieben). Nach wohl h.M. soll ein unstreitig gezahlter Vorschuss uneingeschränkt auf einen Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers anrechenbar sein (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N. auch zu den Gegenmeinungen). Es soll verhindert werden, dass der Vorschussleistende im Wege der Kostenerstattung zur weiteren Zahlung verpflichtet wird, obwohl der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers vollständig abdeckt. Es soll aber nicht über das Kostenfestsetzungsverfahren ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch tituliert werden.  

     

    Lösung

    In die Kostenausgleichung ist die Zahlung nach h.M. nicht einzustellen. Es geht nicht um die Verminderung der Erstattungspflicht der Klägerin, sondern um eine Erhöhung der Erstattungspflicht der Beklagten, da die RSV ohne Rechtsgrund auf den weggefallenen Kostenfestsetzungsbeschluss geleistet hat. Dies kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Möglich ist aber eine Rückfestsetzung, da die Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Berufungsurteil weggefallen ist (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104, Rn. 21 „Rückfestsetzung“). Sofern der Rechtspfleger mit der wohl h.M. die Zahlung der RSV in der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt, wird der Klägeranwalt die Rückfestsetzung beantragen. Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Rechtsprechung zur Berücksichtigung unstreitig geleisteter Zahlungen (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 „Tilgung“). Auch diese werde nur auf einen Kostenerstattungsanspruch verrechnet. Weitere Zahlungen erhöhen den Kostenerstattungsanspruch aber nicht.