01.07.2009 | Der praktische Fall
So berechnen Sie den Streitwert bei teilweiser Vorab-Regulierung eines Unfallschadens
von RA Dr. jur. Götz Knoop, Lippstadt; Verena Hütte, Geseke
Ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Mandant kommt zu Ihnen und berichtet, nach dem Verkehrsunfall habe die das Fahrzeug reparierende Werkstatt bereitwillig angeboten die Unfallregulierung zu übernehmen. Der Mandant legt ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung an die Werkstatt vor, wonach die Unfallregulierung nur teilweise erfolgt. Die Werkstatt verlangt vom Mandanten unter Beifügung dieses Schreibens die Zahlung des Restbetrags.
Derartige Situationen nehmen insbesondere seit der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu, wonach es beispielsweise Kfz-Werkstätten grundsätzlich möglich ist, Unfallregulierungen selbst vorzunehmen.
Die Haftpflichtversicherer versuchen zu argumentieren, dass bei der Bemessung der Gebühren der Gegenstandswert nach dem Restanspruch zu berechnen ist. Um dies zu prüfen, sind zunächst die beiden Rechtsverhältnisse einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen, nämlich einerseits das Rechtsverhältnis zwischen Mandant und gegnerischer Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit und andererseits das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant hinsichtlich der Gebührenberechnung.
Rechtsverhältnis Mandant - Anwalt (Innenverhältnis)
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist § 2 RVG, der zur Wertberechnung auf den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abstellt. Nach der insofern einheitlichen Kommentierung (Hartung Römermann, RVG, § 2 Rn. 12 ff., Schneider Wolf, Anwaltkommentar, RVG, § 2 Rn. 24 ff.) kommt es hierbei auf den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag an. Es ist zu fragen, worauf sich der vom Mandanten erteilte Auftrag bezieht.
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