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  • 01.02.1995 · Fachbeitrag · Die BRAGO richtig anwenden

    Die korrekte und vollständige Handhabung des § 6 BRAGO

    | Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er seine Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1, Nr. 1 BRAGO und die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs.1 Nr. 1 BRAGO um maximal zwei volle Gebühren, wobei jeweils von der Ausgangsgebühr auszugehen ist. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. |