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  • 01.06.1998 · Fachbeitrag · Die richtige Anwendung der BRAGO

    Wann fällt nach § 35 BRAGO eine Verhandlungsgebühr ohne tatsächliche Verhandlung an?

    | Grundsätzlich gilt, daß die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur dann entsteht, wenn auch tatsächlich verhandelt worden ist. Von diesem Grundsatz macht § 35 BRAGO eine wichtige Ausnahme. Danach kann die Verhandlungsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung entstehen. Dies setzt voraus, daß eine mündliche Verhandlung an sich vorgeschrieben ist, die Parteien ihr Einverständnis zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklären und das Gericht daraufhin eine Entscheidung erläßt. |