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  • 30.06.2010 | Disziplinarverfahren

    Sonderregeln gelten für das gesamte Verfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    1. Durch die Gebühren der Nr. 6200 ff. VV RVG wird die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten.  
    2. Zum Disziplinarverfahren gehört auch das gegen eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDG) gerichtete gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG.  
    (BVerwG 11.11.09, 2 AV 4/09, Abruf-Nr. 101940)

     

    Sachverhalt

    Das BVerwG hatte in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten dessen vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung seiner Bezüge in Höhe von 50 Prozent ausgesetzt und der Antragsgegnerin (Dienstbehörde) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Rechtsanwalt des Beamten beantragte, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 19.529,25 EUR festzusetzen. Das BVerwG lehnte den Antrag ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für den Gebührenanspruch bedarf es keiner Festsetzung eines Gegenstandswerts. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V. mit Teil 6 Abschn. 2, Vorbe. 6.2 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Danach wird durch die Gebühren Nr. 6200 ff. VV RVG die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten. Hierzu gehört auch das gegen eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDG) gerichtete gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG. Dass das gerichtliche Disziplinarverfahren das Verfahren auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen umfasst, folgt aus dessen Regelung im Teil 4 des BDG. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass das Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG und das Disziplinarverfahren verschiedene Angelegenheiten i.S. des § 17 RVG seien, mag zutreffen, eröffnet jedoch nicht den Zugang zu einer Wertberechnung nach § 13 RVG. Vielmehr verbleibt es auch in diesem Fall bei der Anwendung der für das Disziplinarverfahren geltenden Sondervorschriften des Teil 6 VV RVG.  

     

    Übersicht: Praxishinweis

    Diese Gebühren kann der Prozessbevollmächtigte - nicht nur in Verfahren nach dem BDG, sondern auch in vergleichbaren Fällen nach den jeweiligen LDG der Bundesländer - geltend machen:  

    • Grundgebühr Nr. 6200 VV RVG.
    • Geht man mit dem BVerwG davon aus, dass das Verfahren nach §§ 38, 63 BDG - diese Vorschriften dürften z.B. §§ 38, 63 LDG NRW entsprechen - zum gerichtlichen Disziplinarverfahren gehört, kann man den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht der Hauptsache als Antrag i.S. von Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 6202 VV RVG ansehen. Dafür spricht, dass Nr. 6202 VV RVG nur für das außergerichtliche Verfahren gilt.
    • Verfahrensgebühr Nr. 6203 VV RVG für das Verfahren erster Instanz
    • Verfahrensgebühr Nr. 6207 VV RVG für das Verfahren zweiter Instanz (z.B. vor dem OVG) (vgl. Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 6207 VV Rn. 1).