01.05.2002 · Fachbeitrag · EMA-Anfrage
Die Gebührenabrechnung für eine Einwohnermeldeamt-Anfrage im Vollstreckungsverfahren
| Es gehört zum Zwangsvollstreckungsalltag, dass der Schuldner verzieht, ohne seine neue Wohnung dem Gläubiger anzuzeigen. Dieser sucht daher den Schuldner mit einer oder mehreren Melderegisteranfragen (EMA-Anfrage). Hierdurch entstehen dem Gläubiger Aufwendungen wie z.B. Post- oder Verwaltungsgebühren. Wird ein Anwalt hiermit beauftragt, so geht es zusätzlich um das Problem, ob diese Tätigkeit durch die allgemeine Vollstreckungsgebühr mit abgegolten ist. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass eine solche Tätigkeit gesonderte Gebühren auslöst und wer diese zu tragen hat. |
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