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  • 01.05.2007 | Erfolgshonorar

    BVerfG: Neuregelung beim Erfolgshonorar

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
    Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49b Abs. 2 BRAO a.F., § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfG 12.12.06, 1 BvR 2576/04, AnwBl. 07, 297, Abruf-Nr. 071041).

     

    Sachverhalt

    Die beschwerdeführende Anwältin wandte sich gegen anwaltsgerichtliche Maßnahmen, die gegen sie wegen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) verhängt wurden. Ihre Mandantin aus den USA beabsichtigte, Ansprüche wegen eines Grundstücks geltend zu machen, das von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden war. Sie bot das Mandat gegen eine prozentuale Gewinnbeteiligung an. Das Angebot nahm die Anwältin an. Von dem der Auftraggeberin zuerkannten Entschädigungsanspruch beanspruchte sie einen Anteil. Die Rechtsanwaltskammer hatte ihr deswegen eine hohe Geldbuße auferlegt. Auf die Berufung der Anwältin setzte der Anwaltsgerichtshof (AGH) diese herab. Ihre dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verbot der Erfolgshonorare aus § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO ist mit dem Grundgesetz insoweit nicht vereinbar als es keine Ausnahmen zulässt. Es ist auch zu beachten, wenn der Anwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Da die Regelung jedoch für eine Übergangszeit weiterhin gilt, berührt dies die berufsrechtliche Verurteilung der Anwältin nicht.  

     

    Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anwälte wäre nur mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Zudem müssen Eingriffszweck und -intensität im angemessenen Verhältnis stehen. Diesen Anforderungen genügt das Verbot der Erfolgshonorare nicht uneingeschränkt. Die Regelung ist nicht in jeder Hinsicht angemessen. Bei Abwägung zwischen den Gemeinwohlzielen (Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze, Förderung der prozessualen Waffengleichheit, Abwehr von substanzlosen Prozessen, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Sicherung der Voraussetzungen und des Umfangs der Bewilligung von PKH, Veränderung von Anreizen zur nachlässigen Betreuung wenig Erfolg versprechender Mandate) und der Berufsfreiheit der Anwälte ist zu beachten, dass es weniger einschneidende Alternativen für diese Schutzgüter gibt. Neben der Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit in Einzelfällen sind auch nachteilige Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Einzelnen möglich.