02.05.2011 | Fahrtkosten
Kanzlei und Zweigstelle
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Von dem Begriff „Kanzlei“ i.S. der Vorbem. zu Teil 7 VV RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV RVG erstattet werden (OLG Dresden 7.6.10, 2 Ws 93/10, Abruf-Nr. 111412). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Strafverfahren vor dem AG D. Der Rechtsanwalt unterhält seine Kanzlei in B und eine Zweigstelle in D. Er hat auch Auslagenerstattung für Fahrten von B zur Hauptverhandlung nach D beantragt. Diese ist nicht gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Gemäß Nr. 7003 VV RVG werden dem Rechtsanwalt Fahrtkosten für eine Geschäftsreise erstattet. Eine Geschäftsreise liegt gemäß Vorbem. § 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Von dem Begriff der „Kanzlei“ im Sinne dieser Regelung ist auch deren Zweigstelle umfasst. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 27.3.07 (BGBl. I, 358) ist zwar die Errichtung einer Zweigstelle erleichtert worden, der Gesetzgeber hat aber damit einhergehende Regelungen im RVG nicht getroffen.
Nach § 27 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Daraus folgt, dass eine Zweigstelle zwar nicht zwingend der Kanzlei nachgeordnet ist, sie jedoch als ihr unselbstständiger Bestandteil anzusehen ist. Damit wird vom Wortlaut des RVG nicht nur die Kanzlei im engeren Sinne gemäß § 27 BRAO, sondern die Gesamtheit der Kanzlei - bestehend aus Hauptstelle und Zweigstellen - umfasst. Danach kann im vorliegenden Fall der Verteidiger mit Sitz seiner Zweigstelle in D die Kosten einer Geschäftsreise zu einem Termin vor dem AG D nicht geltend machen.
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