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  • 02.12.2008 | Familienrecht

    Einigungsgebühr bei Verzicht auf
    Durchführung des Versorgungsausgleichs

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    1. Steht im Zeitpunkt der beiderseitigen Verzichtserklärungen bereits fest, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zusteht, fällt für einen Vergleich, in dem auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird, keine Einigungsgebühr an.  
    2. Das gilt auch, wenn die Höhe des Ausgleichsanspruchs und die Person des Ausgleichsberechtigten feststehen, aber gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht kommt.  
    3. Die in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG genannten negativen Tatbestandsmerkmale Anerkenntnis und Verzicht gelten nicht nur für kontradiktorische Verfahren, sondern für alle Verfahren.  
    (OLG Düsseldorf 29.4.08, II-10 WF 5/08, JurBüro 08, 416, Abruf-Nr. 083552)

     

    Sachverhalt

    Im Verhandlungstermin hatten die Parteien durch Vergleich den Versorgungsausgleich (VA) ausgeschlossen, weil nur geringfügige Anwartschaften auszugleichen gewesen wären und die Antragstellerin die gemeinsamen Kinder betreut hatte. Die gegen die antragsgemäße Festsetzung einer Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG gerichtete Beschwerde der Landeskasse war beim OLG erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei Vergleichsschluss im Verhandlungstermin stand aufgrund der eingeholten Auskünfte der Rentenversicherungsträger fest, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Anwartschaften über 173,22 EUR bzw. 139,99 EUR erworben hatten. Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn wie hier im Zeitpunkt der beiderseitigen Verzichtserklärungen aufgrund der eingeholten Auskünfte feststeht, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zusteht (OLG Düsseldorf AGS 08, 172. In einer früheren Entscheidung hatte das OLG noch offengelassen, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen die Person des Ausgleichsberechtigten feststeht, nicht dagegen die Höhe des Ausgleichs, weil ein Ausschluss des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht kommt, AGS 08, 195).  

     

    Wegen Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 HS. 2 VV RVG entsteht keine Einigungsgebühr, weil sich der Vertrag ausschließlich auf einen Verzicht beschränkt (OLG Stuttgart JurBüro 06, 639). Ein Verzicht liegt vor, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch beinhaltet. Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses allein fraglich ist, ob der VA wegen § 1587c Nr. 1 BGB als unbillig auszuschließen oder zu beschränken ist. Letztlich erschöpft sich der Inhalt des Vergleichs im einseitigen Verzicht des Ausgleichsberechtigten auf den sich aus den eingeholten Auskünften rechnerisch ergebenden VA. Es fehlt an jeglichem Entgegenkommen des Vergleichsgegners.