31.01.2011 | Familienrecht
Einigungsgebühr beim Versorgungsausgleich
von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Wird in Ehescheidungsverfahren bei kurzer Ehedauer von der Möglichkeit des § 3 VersAusglG Gebrauch gemacht, auf den Versorgungsausgleich (VA) zu verzichten, ist umstritten, ob hierfür die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG abgerechnet werden kann. Der folgende Beitrag zeigt den Meinungsstand anhand einer Rechtsprechungsübersicht.
Ausgangslage
Grundsätzlich fordert das RVG das anwaltliche Mitwirken beim Abschluss eines Vertrags, mit dem Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Wenn jedoch der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich Anerkenntnis oder Verzicht zum Inhalt hat kann die Einigungsgebühr nicht abgerechnet werden. Nach h.M. ist ein „Mitwirken“ i.S. der Nr. 1000 VV RVG durch jede auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts erfüllt, wenn diese wenigstens mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Der Entwurf einer Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen übernommen wird, kann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Süßbauer RVG, 9. Aufl., VV Teil 1 Rn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen.
Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
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