01.07.2005 | Familienrecht
RVG: Gegenstandswerte für einstweilige Anordnungen in Familiensachen (Teil 2)
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
Die folgende Übersicht gibt im Anschluss an RVG prof. 05, 99 einen Überblick darüber, wie der Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit bei einstweiligen Anordnungen nach §§ 621g, 641d, 644 ZPO, 64b FGG berechnet wird.
Die einstweiligen Anordnungen setzen ein Hauptsacheverfahren bzw. einen PKH-Antrag voraus:
- § 621g ZPO: Einstweilige Anordnungen bei anhängigen Hauptverfahren: elterliche Sorge, Umgangsregelung, Herausgabe des Kindes oder Ehewohnungs- und Hausratsverfahren,
- § 641d ZPO: Einstweilige Anordnung bei anhängigen Verfahren der Vaterschaftsfestsstellung nach § 1600d BGB zur Regelung des Unterhalts,
- § 644 ZPO: Einstweilige Anordnung bei Anhängigkeit einer Unterhaltsklage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5und 11 ZPO,
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