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  • 01.06.1995 · Fachbeitrag · Für das Büro:

    Gebührenrechtliche Übersicht für den im Bußgeldverfahren tätigen Anwalt

    | Die rationelle, effektive und möglichst einfache Erledigung des Massengeschäfts "Regulierung der Kfz-Haftpflichtschäden" war der Hintergrund für die Schaffung des DAV-Abkommens. Mit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes zum 1. Juli 1994 und dem darin enthaltenen § 23 Absatz 1, S. 1 BRAGO, der eine 15/10 Gebühr für den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs vorsieht, stand eine Änderung des DAV-Abkommens und Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage im Raum. |