23.12.2009 | Gebührenanrechnung
§ 15a RVG: Der Streit um die Anrechnung der Geschäftsgebühr setzt sich fort
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Der X. Zivilsenat hat durchgreifende Bedenken, ob § 15a RVG auch auf Fälle Anwendung findet, in denen der unbedingte Auftrag vor dem 5.8.09 erteilt wurde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies indes nicht (BGH 29.9.09, X ZB 1/09, Abruf-Nr. 093672). |
Entscheidungsgründe
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH RVGprof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415 und - in Auseinandersetzung mit gegenteiligen Ansichten - BGH RVGprof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865; BGH RVGprof. 08, 199, Abruf-Nr. 083361).
Nach der Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats ist diese Anrechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH RVGprof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865; BGH RVGprof. 08, 117, Abruf-Nr. 081737; BGH WRP 09, 75). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung entsteht die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe.
Wegen der Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG kommt ein Rückgriff auf den erst nachträglich durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I, 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht.
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