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  • 22.12.2010 | Gebührenanrechnung

    Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr auf die PKH-Verfahrensgebühr

    von Dipl. Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse gemäß § 55 RVG ist diese Dritte i.S. von § 15a Abs. 2 RVG. Deshalb kann sie sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur berufen, soweit sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden.  
    2. Die Zahlung, die der beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, kann nur insoweit auf seinen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet werden, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Vergütung für das konkrete Verfahren übersteigt.  
    (OLG Zweibrücken 11.5.10, 2 WF 33/10, Abruf-Nr. 104192)

     

    Sachverhalt

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 55 RVG) wurde folgende Vergütung gegen die Staatskasse beantragt (Gebührentabelle zu § 49 RVG):  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (11.358 EUR)  

    319,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (11.358 EUR)  

    295,20 EUR  

    Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG:  

    20,00 EUR  

     

    635,00 EUR  

    19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG:  

    120,65 EUR  

     

    755,65 EUR  

     

    Im Vergütungsantrag wurde angegeben, dass die im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwältin für die außergerichtliche Tätigkeit eine nach der Wahlanwaltsgebührentabelle zu § 13 RVG berechnete 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 7.392,00 EUR mit 535,60 EUR erhalten hat. Der Urkundsbeamte hat daraufhin auf die PKH-Verfahrensgebühr die hälftige Geschäftsgebühr angerechnet und insgesamt nur eine Vergütung von 436,97 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt: