02.06.2009 | Gebührenanrechnung
Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG in Anrechnungsfällen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) und ist auf die volle Verfahrensgebühr eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist (OLG Stuttgart 9.1.09, 8 W 527/08, AGS 09, 58, Abruf-Nr. 091621). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hatte für den Kläger außergerichtlich einen Zahlungsanspruch geltend gemacht (Gegenstandswert: 120.000 EUR) und dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet:
Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 120.000 EUR)
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Hiernach kam es zum Rechtsstreit, der durch einen Vergleich erledigt wurde. In diesen Vergleich wurde auch eine weitere nicht anhängige Forderung in Höhe von 23.452 EUR mit aufgenommen.
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