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  • 02.06.2009 | Gebührenanrechnung

    Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG in Anrechnungsfällen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Entsteht im gerichtlichen Verfahren sowohl eine volle Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) als auch eine ermäßigte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) und ist auf die volle Verfahrensgebühr eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist erst die Anrechnung vorzunehmen und dann zu prüfen, ob das verbleibende Gebührenaufkommen gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist (OLG Stuttgart 9.1.09, 8 W 527/08, AGS 09, 58, Abruf-Nr. 091621).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hatte für den Kläger außergerichtlich einen Zahlungsanspruch geltend gemacht (Gegenstandswert: 120.000 EUR) und dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet:  

     

    Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 120.000 EUR)  

    1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG  

    1.860,30 EUR  

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    1.880,30 EUR  

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    357,26 EUR  

     

    2.237,56 EUR  

     

     

    Hiernach kam es zum Rechtsstreit, der durch einen Vergleich erledigt wurde. In diesen Vergleich wurde auch eine weitere nicht anhängige Forderung in Höhe von 23.452 EUR mit aufgenommen.