02.03.2010 | Gebührenanrechnung
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei vorgerichtlichem Anwaltswechsel
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH 10.12.09, VII ZB 41/09, Abruf-Nr. 100244). |
Sachverhalt
Der Antragsgegner führte in der Wohnung der Antragstellerin Malerarbeiten aus. Zur Frage der Ordnungsgemäßheit wurde ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt, in dem ein Vergleich geschlossen wurde, wonach die Antragstellerin 81,22 Prozent und der Antragsgegner 18,78 Prozent der Kosten zu tragen haben. Der im selbstständigen Beweisverfahren anwaltlich vertretene Antragsgegner hatte vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. In der Kostenfestsetzung wurde die volle 1,3 Verfahrensgebühr geltend gemacht, die gewährt wurde. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht hälftig auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens angerechnet worden ist. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren ohne Erfolg weiter.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr ist im Hinblick auf den Anwaltswechsel nicht gemäß der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens anzurechnen. Die Anrechnung muss erfolgen, weil dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll. Dies trifft bei einem nicht bereits außergerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwalt nicht zu.
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