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  • 01.09.1995 · Fachbeitrag · Gebührenberechnung

    Wann darf die Pauschale von 15 DM für die Aktenversendung berechnet werden?

    | Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1994 wurde in das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (KVGKG) mit der Ziffer 9003 ein neuer Auslagentatbestand eingefügt, nach dem für die Versendung von Akten eine Pauschale von 15 DM eingefordert werden kann. Damit soll ermöglicht werden, die mit der Versendung der Akten anfallenden Kosten an die Partei weiterzugeben . |