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  • 30.10.2008 | Gebührenbestimmung

    Toleranzgrenze bei der Gebührenbestimmung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwertes einer gesetzlichen Rahmengebühr billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze ist in einem solchen Fall kein Raum (OLG Düsseldorf 11.2.08, I-24 U 104/07, n.v., Abruf-Nr. 082970).

     

    Sachverhalt

    Die Mandantin verklagte ihren Anwalt auf Rückzahlung von Honorar. Sie stritten darum, ob der beklagte Anwalt für eine Besprechung eine 9/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO oder nur die Mittelgebühr von 7,5/10 verlangen konnte. Der vor dem LG unterlegene Beklagte hat seine Berufung nach einem Hinweisbeschluss zurückgenommen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Abrechnung des Beklagten ist noch gemäß § 61 RVG die BRAGO anzuwenden, da die Klägerin das Mandat vor dem 1.7.04 erteilte. Soweit der Beklagte eine Rahmengebühr von 9/10 für gerechtfertigt hält, weil sich diese innerhalb des Toleranzrahmens von 20 Prozent zu der von der Klägerin zugestandenen 7,5/10 Gebühr bewege, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BVerwG (NJW 06, 247 ff.). Danach entspricht allein der Mittelwert einer gesetzlichen Rahmengebühr billigem Ermessen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (auch BGH NJW 04, 1043 zur Mindestgebühr).  

     

    Für eine darüber hinausgehende Toleranzgrenze ist im solchen Fall kein Raum. Der Mittelwert lässt sich nicht so mit dem Ermessensspielraum des Anwalts nach § 12 Abs. 1 BRAGO (jetzt §?14 Abs.?1 RVG) verbinden, dass er berechtigt ist, diesen Wert um 20 Prozent zu erhöhen, ohne dies zu begründen. Denn dadurch, dass der Mittelwert im Normalfall maßgeblich ist, wird der Ermessensspielraum des Anwalts nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Wäre es diesem gestattet, auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu 20 Prozent über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, würde dieser Gebührensatz weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst werden. Dadurch würde der Gebührenrahmen nach oben verzerrt. Der Zweck des Mittelwerts, den Großteil der Fälle in diesen Rahmen einzuordnen, würde vereitelt werden (BVerwG NJW 06, 247).