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  • 29.07.2010 | Gebührenerstattung

    Keine Verfahrensgebühr bei Rücknahme des Rechtsmittels durch Staatsanwaltschaft?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG), wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen ein Urteil vor deren Begründung zurücknimmt (KG 27.4.10, 1 Ws 61/10, Abruf-Nr. 102354).

     

    Sachverhalt

    Die Staatsanwaltschaft hat gegen ein Urteil des LG, durch das ein Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, Revision - noch ohne Begründung - eingelegt, die sie jedoch wieder zurückgenommen hat. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger hat die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG beantragt. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 464 Abs. 2, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO kann der Angeklagte nur den Ersatz seiner notwendigen Auslagen verlangen. Das bedeutet in Bezug auf die Verteidigergebühren, dass nur solche anwaltlichen Tätigkeiten aus der Landeskasse vergütet werden, die zur Rechtsverfolgung prozessual erforderlich waren.  

     

    Derartiger Aktivitäten des Verteidigers hat es hier im Revisionsverfahren aber nicht bedurft, da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nicht begründet, sondern noch vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zurückgenommen hat. Nach der ständigen Entscheidungspraxis des KG hat bis zu diesem Zeitpunkt für anwaltliches Handeln keine Notwendigkeit bestanden. Alle Erörterungen der Sache mit dem Mandanten und sonstige Tätigkeiten sind in diesem Verfahrensstadium überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Angeklagten ohne jeden objektiven Wert. Denn Umfang und Zielrichtung der gegnerischen Revision sind regelmäßig erst aus deren Begründung zu ersehen. Erst dadurch wird der Verteidiger in die Lage versetzt, den Mandanten sachgerecht zu beraten sowie das weitere Verfahren durch eigene Anträge und Gegenerklärungen zu beeinflussen.