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  • 03.03.2009 | Gebührenmanagement

    Vergütung sichern und Vorschuss fordern

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB. Daher ist der Anwalt grundsätzlich vorleistungspflichtig. Der Anwalt kann seine Vorleistungspflicht in eine solche des Mandanten umkehren, indem er nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen anfordert. Für Ansprüche außerhalb des RVG (z.B. Gerichtskosten, Zustellungskosten etc.) kann ein Vorschuss nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 675, 669 BGB) verlangt werden.  

     

    Praxishinweis: Sonderregelungen zum Vorschussanspruch - insbesondere für den beigeordneten und bestellten Anwalt - enthalten § 39 Abs. 1 S. 1, §§ 40, 41, 47, § 51 Abs. 1 S. 5 und § 52 Abs. 1 RVG.  

     

    Hat der Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, muss sich der Vorschussanspruch daraus ergeben. Fehlt eine Regelung, ist zu prüfen, ob dadurch das Recht auf Anforderung eines Vorschusses ausgeschlossen wird. Dies kann man z.B. annehmen, wenn die Vereinbarung feste Termine für Abschlags- oder Teilzahlungen vorsieht oder sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Mandant keinen Vorschuss leisten soll.