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  • 01.09.2000 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Gebühren für den beigeordneten Zeugenbeistand

    | Das OLG Hamm hat entschieden, dass der einem Zeugen beigeordnete anwaltliche Zeugenbeistand nach wie vor Gebühren analog § 95 HS 2 BRAGO erhält; auch nach Einfügung des § 68b StPO sei diese Vergütung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (OLG Hamm, Beschluss, 20.4.2000, Az: 2 Ws 25/2000, rkr., n.v.; Beschluss, 14.6.2000, Az: 4 Ws 193/00, rkr., n.v., Abruf-Nr. 000938). Im Einzelnen gilt: |