01.10.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Zusätzliche Erörterungsgebühr für Miterörtern von in anderem Verfahren rechtshängigen Ansprüchen
| Bislang herrscht zugegebenermaßen die Meinung vor, daß die Erörterungsgebühr allein nach dem Wert der in dem konkreten Rechtsstreit rechtshängigen Ansprüche zu bemessen ist. Doch kennen Sie den hiervon abweichenden Beschluß des LAG Nürnberg vom 5. Juni 1996? Die Richter dort haben entschieden, daß eine zusätzliche Erörterungsgebühr aus dem Wert anderweitig rechtshängiger Ansprüche berechnet werden kann, wenn in einem Verfahren Ansprüche miterörtert werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind (Az: 6 Ta 59/96, JurBüro 97, 525). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: |
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