01.01.2007 | Gebührenüberhebung
§ 352 StGB und Vergütungsvereinbarungen
Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarvereinbarungen (BGH 6.9.06, 5 StR 64/06, n.v., Abruf-Nr. 062903). |
Sachverhalt
Der angeklagte Anwalt vertrat eine Mutter in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten aufgrund eines Unfalls ihres Kindes. Er schloss mit ihr in sieben Fällen Honorarvereinbarungen ab, in denen er sich höhere als die gesetzlichen Gebühren zusichern ließ. In zwei dieser Fälle legte er noch gesonderte Vorgänge an, für die er jeweils ein gesondertes Honorar aufgrund von Honorarvereinbarungen forderte. Das LG hat in fünf Fällen eine Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und in den zwei gesonderten Vorgängen Betrug (§ 263 StGB) angenommen. Die Revision des Angeklagten hatte weitgehend Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Verurteilungen wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Rechnet der Anwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung ab, greift § 352 StGB grundsätzlich nicht. Dies gilt aber nur, wenn sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch ergibt. Diese folgt aus dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift. Der Anwalt „erhebt“ dann keine Vergütung i.S. des § 352 StGB. Seinen Anspruch leitet er allein aus dem Vertrag her. Dies ist für den Fall der die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorarforderung auch unstreitig. Gleiches gilt aber auch, wenn der Anwalt auf der Grundlage einer unwirksamen Honorarvereinbarung seinen Anspruch beziffert
Auch die Verurteilungen wegen Betrugs sind rechtlich nicht haltbar. Eine Verurteilung wäre insoweit nur möglich, wenn das Verhalten des Angeklagten als Gebührenüberhebung zu qualifizieren wäre. § 352 StGB ist Privilegierungstatbestand, der dem Betrug vorgeht. Daher ist dieser tateinheitlich mit § 352 StGB nur möglich, wenn zur Täuschung, die notwendig zur Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzukommt. Hier liegt aber in beiden Fällen eine Gebührenüberhebung vor, obwohl sich der jeweilige Gebührenanspruch aus einer Honorarvereinbarung ergeben hat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte eine (neuerliche) Vergütung gefordert hatte, obwohl es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 13 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat und gerade kein neuer Gebührentatbestand entstanden ist.
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