29.07.2010 | Gebührenverzicht
Rechtsanwalt darf auch gegenüber der Staatskasse nicht auf Gebühren verzichten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
§ 49b BRAO gilt nicht nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt oder nur für nicht auch gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche, sondern erfasst auch den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers. Dieser kann daher nicht, auch nicht teilweise, auf seine gesetzliche Vergütung verzichten (OLG Naumburg 14.4.10, 2 Ws 52/10, Abruf-Nr. 102355). |
Sachverhalt
Rechtsanwalt A war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Laufe des Verfahrens beantragt der neue Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Er wurde mitgeteilt, dass er für den Fall der Beiordnung sein Wahlmandat niederlege. Der bisherige Pflichtverteidiger - Rechtsanwalt A - sei mit dem Wechsel einverstanden und es sollten für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Das LG hat die Bestellung von Rechtsanwalt B und die Entpflichtung von Rechtsanwalt A abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
In der Begründung der Entscheidung nimmt das OLG auch zur Frage der Zulässigkeit des (teilweisen) Verzichts des „neuen“ Pflichtverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren Stellung und führt aus: Ein zum Verteidiger bestellter Rechtsanwalt darf keine geringeren als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO). Etwas anderes gilt nur für den Zeitraum nach Erledigung des Auftrags (§ 49b Abs. 1 S. 2 BRAO), der im Fall des Pflichtverteidigerwechsels aber nicht relevant ist. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass § 49b BRAO nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche gilt.
Systematisch findet sich das Verbot im Dritten Teil der BRAO, welcher sich mit den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts und der beruflichen Zusammenarbeit befasst. Überschrieben ist § 49b BRAO mit „Vergütung“. Eine solche Vergütung erhält der Rechtsanwalt sowohl vom Mandanten als auch im Falle seiner Bestellung zum Verteidiger von der Landeskasse (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 3 S. 1, § 48 Abs. 1 RVG). Im letztgenannten Fall liegt dem zwar keine Vereinbarung zugrunde, da die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und ein Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt wird (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies entspricht aber dem Fall des Forderns, der in § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ebenso verboten ist, wie das Vereinbaren einer geringeren Vergütung. Das folgt aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 S. 1 RVG.
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