02.11.2010 | Geschäftsgebühr
Anrechnung nach § 15a RVG bei teilweiser Zahlung und Titulierung der Geschäftsgebühr
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Die Anregung zu der Fragestellung des folgenden Beitrags erhielten wir durch eine Leseranfrage.
Ein Beispiel aus der Praxis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R wird mit der außergerichtlichen Regulierung eines Unfallschadens in Höhe von 5.000 EUR beauftragt. R verlangt vom Gegner seines Mandanten 5.000 EUR und die durch seine Zuziehung angefallenen Kosten in Höhe von 489,45 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:
Der Gegner zahlt auf die Hauptforderung 2.000,00 EUR sowie die hieraus berechneten anteiligen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:
Rechtsanwalt R wird anschließend beauftragt, die restliche Hauptforderung über 3.000 EUR sowie die restlichen Rechtsanwaltskosten von 259,90 EUR (489,45 EUR ./. 229,55 EUR) klageweise geltend zu machen. Im Termin ergeht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Teilanerkenntnisurteil über 1.000 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Urteil wird von den klageweise geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 86,63 EUR als Nebenforderung tituliert, der sich wie folgt zusammensetzt:
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. Wie sieht der Kostenausgleichungsantrag (§ 106 ZPO) von R für den Kläger aus bzw. inwieweit kann sich der Beklagte auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen? |
Lösung | ||||||||||||||||||||||||
Der Beklagte kann sich auf die Anrechnung der in gleicher Höhe angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 391,30 EUR nur berufen, soweit sie gezahlt oder tituliert ist.
Zahlung: Die Geschäftsgebühr ist nach der außergerichtlichen Aufforderung bereits nach einem Wert in Höhe von 2.000 EUR gezahlt worden, sodass sich der Beklagte insoweit auf die Anrechnung wie folgt berufen kann: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Wert 2.000 EUR) = 172,90 EUR anzurechnen sind gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65 aus 2.000 EUR mit 86,45 EUR.
Titulierung: Ferner sind die außergerichtlichen Anwaltskosten im Anerkenntnisurteil in Höhe von 86,63 EUR tituliert worden. Der Beklagte kann sich insoweit aufgrund der Titulierung auf die teilweise Anrechnung berufen. Die im Rechtsstreit weiter titulierten 86,63 EUR brutto setzen sich wie folgt zusammen: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Wert 3.000 EUR) = 245,70 EUR (netto) abzgl. vom Beklagten vor dem Prozess bereits gezahlte Netto-Geschäftsgebühr 172,90 EUR verbleibt ein Restbetrag von 72,80 EUR (netto). Die Hälfte davon sind netto 36,40 EUR.
Kontrolle gemäß § 15 Abs. 3 RVG: Da die Geschäftsgebühr aber nur einmal anfällt (§ 15 Abs. 2 RVG), ist unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG insgesamt nur eine Berufung auf die Anrechnung auf der Grundlage einer nach einem zusammengerechneten Wert in Höhe von 3.000 EUR berechneten 1,3 Geschäftsgebühr möglich: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Wert 3.000 EUR): 245,70 EUR anzurechnen sind gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65 aus 3.000 EUR mit 122,85 EUR. Der Kläger macht im Kostenausgleichungsverfahren geltend:
Kontrollrechnung: Die folgende Kontrollrechnung zeigt, dass der Anrechnungsbetrag in Höhe von 122,85 EUR zutreffend ermittelt ist. Der Beklagte hat außergerichtlich auf die Geschäftsgebühr gezahlt: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, Wert 2.000 EUR: 172,90 EUR anzurechnen sind gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65 aus 2.000 EUR mit 86,45 EUR. Darüber hinaus sind tituliert worden 36,40 EUR.
Die Hälfte der gezahlten und titulierten Beträge der Geschäftsgebühr in Höhe von 86,45 EUR und 36,40 EUR ergeben den ermittelten Anrechnungsbetrag in Höhe von 122,85 EUR, auf den sich der Beklagte berufen kann. |
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