25.07.2011 | Gesetzgebung
Zwangsvollstreckung: Gebührenerhöhung und Erfolgsgebühr für Gerichtsvollzieher kommt
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Der Bundesrat hat am 11.2.11 einen Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht“ (BR-Drucksache 808/10) beschlossen und an den Bundestag zur Beschlussfassung weitergeleitet (BT-Drucksache 17/5313). Hierzu hat die Bundesregierung am 30.3.11 Stellung genommen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Auswirkungen die Gesetzesinitiative auf die Praxis haben wird.
Höhere und neue Gerichtsvollziehergebühren
Der Titel des Gesetzes verschweigt, was tatsächlich alles dahinter steckt. Im Schnitt sollen nämlich die Festgebühren für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers um 30 Prozent steigen und damit ein Mehrerlös von rund 52,2 Mio. EUR erzielt werden. Eine Summe, die die vorleistungspflichtigen Gläubiger sowie die erstattungspflichtigen (§ 788 ZPO) Schuldner aufbringen und als Abstrich auf die Realisierung der Hauptforderung damit die Wirtschaft belasten.
Erfolgsgebühr
Richtig erkannt haben die Bundesländer, dass die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher sich heute als ineffektiv und kostenträchtig darstellt (hierzu das Interview mit Goebel, DGVZ 11, 8), was auch darin begründet wird, dass sich für den Gerichtsvollzieher persönlich der Nichterfolg mehr lohnt als die erfolgreiche Vollstreckung. Der Einsatz eines leistungsbereiten Gerichtsvollziehers wird nicht hinreichend belohnt. Die Bundesländer wollen deshalb eine Erfolgsgebühr für den Gerichtsvollzieher einführen, die ihm 3 Prozent des abzuliefernden Betrags, mindestens 5 EUR und höchstens 300 EUR je Auftrag und mindestens 3 EUR je Teilbetrag erbringt. Der Gerichtsvollzieher soll diese Gebühr aber nicht nur beim tatsächlichen Zahlungseingang erhalten (Anmerkung 2 zu Nr. 402 KVGvKostG-E).
Praxishinweis |
Hier stellt sich die Frage, wie es sich mit der Erfolgsgebühr bei einer späteren Insolvenz des Schuldners und einer erfolgreichen Anfechtung der Ratenzahlung durch den Insolvenzverwalter verhält (BGH 10.12.09, IX ZR 128/08, Abruf-Nr. 100316). Muss die Erfolgsgebühr dann an den Gläubiger oder den Schuldner (= zur Insolvenzmasse) zurückgezahlt werden? |
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