01.07.2003 · Fachbeitrag · Honorarklage
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Geltendmachung von Honoraransprüchen der Anwälte und Steuerberater
| Örtlich zuständig für die Honoraransprüche eines Steuerberaters ist nicht gemäß § 29 ZPO das Gericht am Kanzleisitz des Steuerberaters, sondern das für den Wohnsitz zuständige Gericht (Hanseatisches OLG 5.3.03, 13 AR 3/03, n.v.). (Abruf-Nr. 031287) |
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