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  • 01.07.2006 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    Anfall der Terminsgebühr in einer Auslieferungssache

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Die bloße Teilnahme des Beistands an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten kann keine Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG auslösen (OLG Hamm 30.3.06, 2 (s) Sbd. IX 43/06, n.v., Abruf-Nr. 061745).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war Beistand des Verfolgten im Auslieferungsverfahren. Er hat an der Bekanntgabe des italienischen Auslieferungsersuchens durch das AG und an der Verkündung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des OLG teilgenommen. Dafür hat er eine Terminsgebühr geltend gemacht. Diese ist nach Auffassung des OLG nicht entstanden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Terminsgebühr Nr. 6101 VV RVG ist nicht entstanden. Nach Nr. 6101 VV RVG fällt diese nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen „je Verhandlungstag“ an. Der Anwalt hat zwar an gerichtlichen Terminen teilgenommen, in diesen hat jedoch keine Verhandlung stattgefunden. In dem einen Termin ist dem Verfolgten lediglich das Auslieferungsersuchen der italienischen Behörden bekannt gegeben worden. Der Amtsrichter hat eine Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlassen. In dem anderen hat der Amtsrichter dem Verfolgten den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des OLG bekannt gegeben. Der Verfolgte ist zwar zu seinen persönlichen Verhältnissen gehört worden und hat sich zum Tatvorwurf geäußert, sowie Einwendungen gegen die Auslieferung nach Italien erhoben. Eine Verhandlung über die Haftfortdauer i.S. der gebührenrechtlichen Vorschriften hat aber in beiden Fällen nicht statt gefunden.  

     

    Praxishinweis

    Ähnlich wie das OLG Hamm haben in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen schon das OLG Bremen (RVGreport 05, 317) und das OLG Hamburg (21.2.06 Ausl 24/05, Abruf-Nr. 061746) entschieden. Damit scheint sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine h.M. in dieser nach dem RVG offenen Frage zu bilden.