01.12.2007 | Kostenerstattung
Auch Leasinggesellschaften haben Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten
Ein Leasingunternehmen verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn es einen Anwalt zur Klärung von Kfz-Schäden an Leasingfahrzeugen einschaltet. Die in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherungen können den Ausgleich der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nicht mit dem Argument verweigern, dass die Klägerin geschäftlich versiert sei oder eine eigene Rechtsabteilung unterhalte (LG Mannheim 22.6.07, 1 S 23/07, n.v., Abruf-Nr. 072420). |
Sachverhalt
Die Leasinggesellschaft begehrt erfolgreich Anwaltskosten für die außergerichtliche Schadenregulierung nach einem Auffahrunfall.
Entscheidungsgründe
Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören i.d.R. die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Anwaltskosten, mit denen die Klägerin belastet ist, erstattungsfähig sind. Ausnahme: Etwas anderes gilt bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall, bei dem aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der (vollen) Ersatzpflicht des Schädigers besteht und daher aus seiner Sicht kein Anwalt zur Schadenbeseitigung eingeschaltet werden muss (BGHZ 127, 348). Folge: Der Geschädigte muss die erste Anmeldung zur Schadensregulierung selbst vornehmen.
Hier ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kfz beteiligt sind, stellt sich wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten nach § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, i.d.R. als nicht einfach gelagert dar. Auch die Beurteilung dessen, was der Höhe nach geschuldet wird (Sachverständigenkosten; Wann darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden?, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis) ist beim Fahrzeugschaden nicht einfach zu beurteilen. Die Rechtsprechung zum erstattungsfähigen Schaden ist umfangreich und wird ständig fortentwickelt. Daher darf ein Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich halten.
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