30.10.2008 | Kostenerstattung
Erstattung der Gebühren für Verwerfungsantrag
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Wird eine Berufung nicht begründet, sind die für den Verwerfungsantrag angefallenen Anwaltsgebühren nach Nr. 3200 VV RVG auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Antrag sogleich nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt wird (KG 30.5.08, 1 W 140/06, n.v., Abruf-Nr. 083064). |
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Beklagte muss der Klägerin die zur Kostenfestsetzung angemeldete 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstatten. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das LG die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten nur nach Maßgabe der Gebührenbeschränkung Nr. 3201 VV RVG in Höhe eines Satzes von 1,1 als erstattungsfähigen Prozessaufwand angesehen hat.
Soweit die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG durch den Antrag der Klägerin, die Berufung zurückzuweisen, ausgelöst worden ist, hat das LG die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO allerdings zu Recht verneint. Diesen Antrag hat die Klägerin gestellt, bevor der Beklagte einen Berufungsantrag gestellt und begründet hatte. Nach allgemeiner Ansicht ist ein Sachantrag in diesem Stadium des Verfahrens verfrüht und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich (BGH NJW 03, 2992; 04, 73). Erst wenn die Berufung begründet worden ist, kann sich der Berufungsbeklagte inhaltlich damit auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag das Verfahren aus objektiver Sicht fördern (BGH, a.a.O.). Ein voreilig gestellter Zurückweisungsantrag verstößt gegen die aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses bestehende Pflicht, die Kosten eines Rechtsstreits möglichst niedrig zu halten.
Zu Recht vertritt jedoch die Klägerin die Auffassung, ihr später gestellter Antrag, die Berufung zu verwerfen, sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angezeigt gewesen und die dadurch entstandenen Anwaltsgebühren müsse ihr der Beklagte als notwendigen Prozessaufwand gemäß § 91 Abs. 1 S.?1 und Abs. 2 S. 1 ZPO erstatten.
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