25.07.2011 | Kostenerstattung
Rechtsschutzversicherung muss Umsatzsteuer für Aktenversendungspauschale erstatten
von Dipl. Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. |
2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 1 Abs. 1 S. 6 UStG vor. |
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) a der AGB für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat. |
(BGH 6.4.11, IV ZR 232/08, Abruf-Nr. 111664) |
Sachverhalt
Der beklagte Rechtsschutzversicherer erteilte dem Kläger Deckungszusage für die anwaltliche Vertretung in einem Bußgeldverfahren. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht. Die dafür anfallende Aktenversendungspauschale von 12 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 2,28 EUR stellte er dem Mandanten in Rechnung. Die Beklagte weigert sich die Umsatzsteuer zu erstatten, weil die Aktenversendungspauschale für den Rechtsanwalt als ein lediglich durchlaufender Posten nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 2,28 EUR stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH 27.2.89, V B 75/88, BFH/NV 89, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH, a.a.O.).
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist hier § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG. Die Umsatzsteuerpflicht des Rechtsanwalts für die von ihm verauslagte Aktenversendungspauschale hängt mithin davon ab, wen § 107 Abs. 5 OWiG als Kostenschuldner bestimmt, wenn es dort heißt, die Pauschale werde von demjenigen erhoben, „der die Versendung der Akten beantragt“. Diese Frage ist - sowohl mit Blick auf § 107 Abs. 5 OWiG als auch auf die im Wesentlichen gleichlautende Regelung des § 28 Abs. 2 GKG i.V. mit KV Nr. 9003 („ … schuldet nur, wer die Versendung … der Akte beantragt hat.“) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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