02.11.2010 | Kostenfestsetzung
Ablehnung einer Kostenentscheidung zulasten des Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind (BGH 18.8.10, V ZB 164/09, Abruf-Nr. 102989) |
Sachverhalt
Die Kläger haben mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten. Ausgehend vom festgesetzten Streitwert hatte die Klage zur Hälfte Erfolg. In der Kostenentscheidung wurden die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Klägern und dem beigeladenen Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hat das LG verworfen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der BGH als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann (§ 99 Abs. 1 ZPO). Dies ist nur möglich im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung. Eine Ausnahme ergibt sich nur, wenn eine eigenständige, von der Hauptsacheentscheidung unabhängige Beschwer enthalten ist. Dies fehlt jedoch vorliegend, weil durch das Absehen von einer Kostenentscheidung zu (vollen) Lasten des Verwalters gemäß § 49 Abs. 2 WEG den Parteien kein darüber hinausreichender Nachteil entsteht.
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