01.03.1995 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung:
Aktuelles Urteil des KG Berlin zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer
| Im vorliegenden Fall ist im schriftlichen Vorverfahren gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, wogegen dieser zunächst Einspruch eingelegt hat, diesen aber anschließend wieder zurücknahm. Daraufhin wurden ihm die durch den Einspruch entstandenen Kosten auferlegt. Die Klägerin beauftragte die Festsetzung einer anwaltlichen Erörterungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer und erklärte, daß sie insoweit nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Gegen die antragsgemäß erfolgte Kostenfestsetzung wurde Erinnerung eingelegt. |
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