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  • 01.03.2007 | Kostenfestsetzung

    Anteilige Kostenfestsetzung bei Streitgenossen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Die Kostenfestsetzung bei Streitgenossen bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten, vor allem bei unterschiedlichem Obsiegen. Die folgende Checkliste gibt Ihnen daher wertvolle Tipps für die richtige Kostenfestsetzung:  

     

    Checkliste: Kostenfestsetzung bei Streitgenossen
    • Grundsatz: Der obsiegende Streitgenosse kann grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Prozessgegner erstattet verlangen. Die Kostengrundentscheidung bestimmt sich bei in unterschiedlichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen in ständiger Praxis nach der Baumbach’schen Formel. Diese Kostengrundentscheidung würde unterlaufen, wenn der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten bei seinem Gegner liquidiert. In Kostenfestsetzungsverfahren herrscht der Grundsatz, dass keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (vgl. BGH MDR 03, 1140; JurBüro 04, 199; Rpfleger 06, 339; BGH FamRZ 06, 1028; ihm folgend OLG Düsseldorf OLGR 04, 266).

     

    • Ausnahme: Eine solche wird zugelassen, wenn der obsiegende Streitgenosse glaubhaft macht, dass er seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht realisieren kann und deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder – wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat – den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (BGH FamRZ 06, 1028 und MDR 03, 1140). Nur dann ist er auf Dauer und vollständig mit den außergerichtlichen Kosten belastet.

     

    Unstreitig ist dies der Fall bei Zahlungsunfähigkeit (BGH MDR 03, 1140). Unterschiedlich wird dagegen die Frage beantwortet, ob dies auch bei anderen Umständen – etwa Übernahme der vollen Kostenhaftung durch Vereinbarung – angenommen werden kann (so OLG Dresden NJW-RR 99, 293; OLG München Rpfleger 95, 519 m.w.N.; OLG Koblenz MDR 94, 102).

     

    • Konsequenz: Damit trägt ggf. der obsiegende Streitgenosse das Risiko, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass er von dem gemeinsamen Anwalt tatsächlich dauerhaft auf einen höheren als seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Anteil in Anspruch genommen werden kann. Sollte dies keinen Erfolg haben, trägt er das Risiko, den auf die anderen Streitgenossen entfallenden Kostenanteil von diesen beizutreiben.

     

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn einer der Streitgenossen vorab durch teilweise Klagerücknahme aus dem Prozess ausgeschieden ist und seine außergerichtlichen Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO der klagenden Partei auferlegt worden sind. Es ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer teilweisen Klagerücknahme der Kostenausspruch grundsätzlich dem Endurteil vorbehalten ist, bei dem die Kosten sodann quotenmäßig – bei mehreren Beklagten nach der Baumbach`schen Formel – zu verteilen sind. Die Möglichkeit, dem infolge teilweiser Klagerücknahme ganz ausgeschiedenen Streitgenossen entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO einen sofortigen Kostentitel zu verschaffen, stellt nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dar. Die Verteilung der Kostentragungslast in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Streitgenossen wird insoweit nur vorweggenommen. Diese teilweise Vorwegnahme der Kostenentscheidung erfolgt deshalb, weil der ausgeschiedene Streitgenosse ein berechtigtes Interesse daran hat, seine bezifferbaren außergerichtlichen Kosten alsbald erstattet zu bekommen (OLG Düsseldorf 23.5.06, I-10 W 39/06, n.v., Abruf-Nr. 070510).
     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 50 | ID 91810