01.03.2007 | Kostenfestsetzung
Anteilige Kostenfestsetzung bei Streitgenossen
von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf
Die Kostenfestsetzung bei Streitgenossen bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten, vor allem bei unterschiedlichem Obsiegen. Die folgende Checkliste gibt Ihnen daher wertvolle Tipps für die richtige Kostenfestsetzung:
Checkliste: Kostenfestsetzung bei Streitgenossen |
Unstreitig ist dies der Fall bei Zahlungsunfähigkeit (BGH MDR 03, 1140). Unterschiedlich wird dagegen die Frage beantwortet, ob dies auch bei anderen Umständen – etwa Übernahme der vollen Kostenhaftung durch Vereinbarung – angenommen werden kann (so OLG Dresden NJW-RR 99, 293; OLG München Rpfleger 95, 519 m.w.N.; OLG Koblenz MDR 94, 102).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn einer der Streitgenossen vorab durch teilweise Klagerücknahme aus dem Prozess ausgeschieden ist und seine außergerichtlichen Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO der klagenden Partei auferlegt worden sind. Es ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer teilweisen Klagerücknahme der Kostenausspruch grundsätzlich dem Endurteil vorbehalten ist, bei dem die Kosten sodann quotenmäßig – bei mehreren Beklagten nach der Baumbach`schen Formel – zu verteilen sind. Die Möglichkeit, dem infolge teilweiser Klagerücknahme ganz ausgeschiedenen Streitgenossen entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO einen sofortigen Kostentitel zu verschaffen, stellt nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dar. Die Verteilung der Kostentragungslast in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Streitgenossen wird insoweit nur vorweggenommen. Diese teilweise Vorwegnahme der Kostenentscheidung erfolgt deshalb, weil der ausgeschiedene Streitgenosse ein berechtigtes Interesse daran hat, seine bezifferbaren außergerichtlichen Kosten alsbald erstattet zu bekommen (OLG Düsseldorf 23.5.06, I-10 W 39/06, n.v., Abruf-Nr. 070510). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 50 | ID 91810