01.05.2005 | Kostenfestsetzung
Wann sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig?
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten tritt mit der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung ein (AG Eberswalde 22.7.04, 2 C 837/03, n.v., Abruf-Nr. 051019). |
Praxishinweis
Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten darauf an, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Hauptbevollmächtigen bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist. Zwar werden die Unterbevollmächtigten oft erst kurz vor diesem Termin beauftragt. Maßgebend ist aber das Interesse der Partei, dass dem Unterbevollmächtigten ausreichend Zeit eingeräumt wird, sich in den Fall einzuarbeiten. Die Erstattungsfähigkeit hängt jedoch auch davon ab, dass die Höhe seiner Kosten nicht die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten überschreitet.
(Beschluss eingereicht von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Nordenham)
Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 80 | ID 91849