01.10.2001 · Fachbeitrag · Kostennote
Umsatzsteuerliche Anforderungen an ordnungsgemäße (Anwalts-)Rechnungen
| Für den Vorsteuerabzug muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden. Darin müssen der Nettopreis der Leistung und der Umsatzsteuerbetrag angegeben sein. Nach neuer Auffassung des BFH vom 27.7.00 reicht es nämlich nicht (mehr), wenn die Rechnung nur den Bruttopreis, den Umsatzsteuersatz und den Steuerbetrag ausweist (DStR 00, 2083, Abruf-Nr. 001437). Begründung: Die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung, die den Vorsteuerabzug auch ohne Angabe des Nettopreises zulässt - so die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 -, verstoße gegen EU-Recht. Das BMF hat dieses BFH-Urteil jetzt für allgemein verbindlich erklärt. Gleichzeitig hat es aber ausdrücklich die Vereinfachungsregelung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 noch bis zum 31.12.01 für zulässig erklärt (BMF-Schreiben 5.6.01, DB 01, 1339). Das heißt für Sie: |
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