01.02.2005 | Kostenrecht
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Anwalts entstanden sind, können nur ersetzt werden, wenn sie i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren. Bei der Prüfung der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH 2.12.2004, I ZB 4/04, n.v.,Abruf-Nr. 050065). |
Sachverhalt
Die Beklagte, ein Presseunternehmen unterhält keine eigene Rechtsabteilung. Sie lässt jedoch sämtliche Rechtsangelegenheiten seit mehreren Jahren von einer Rechtsanwaltskanzlei bearbeiten. Sie hat diese Kanzlei wegen Abwehr eines Unterlassungsanspruchs auf Grund wettbewerbswidriger Werbung mit der Prozessführung beauftragt. Die mündliche Verhandlung vor dem LG hat ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Anwalt als Unterbevollmächtigter wahrgenommen. Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen. Per Beschluss des LG wurden dieser die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren sollten zu Gunsten der Beklagten nicht nur die Kosten des Prozessbevollmächtigten, sondern auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts festgesetzt werden. Der BGH hat die Entscheidung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zu typisieren. Einzelfallentscheidungen sind nicht angebracht (BGH NJW 03, 901). Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH BB 04, 2548). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Anwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen.
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