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  • 31.05.2011 | Kurz berichtet

    Nicht immer bleiben Nebenforderungen außer Betracht

    Nach § 4 ZPO bleiben Nebenforderungen beim Streitwert grundsätzlich außer Betracht. Der BGH zeigt, dass dies nicht in jedem Fall gilt (BGH 10.1.11, VIII ZB 62/10, Abruf-Nr. 111774). Mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO sind bei der Rechtsmittelbeschwer und damit auch bei der Streitwertbestimmung zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sie sich beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Danach sind mit der Berufung weiterverfolgte vorprozessuale Rechtsanwaltskosten (teilweise) und die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen.  

     

    Praxishinweis: Immer wieder übersehen wird, dass in der Zwangsvollstreckung § 4 ZPO durch § 25 RVG verdrängt wird. In der Zwangsvollstreckung ist also stets die Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der Kosten zu betrachten.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 93 | ID 145543