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  • 29.07.2010 | Leseranfrage

    Gebühren bei Pflichtverteidigerwechsel

    Leseranfrage: Der Mandant hatte zunächst einen anderen Anwalt A als Pflichtverteidiger. Wegen Störung des Vertrauensverhältnisses wurde auf meinen Antrag hin die Bestellung des Kollegen noch im Ermittlungsverfahren aufgehoben und ich als Pflichtverteidiger bestellt. Nach Beendigung des Verfahrens habe ich im Vergütungsfestsetzungsantrag auch die Grundgebühr Nr. 4101, 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4105, 4104 VV RVG geltend gemacht. Diese wurden von der Kostenbeamtin mit folgender Begründung „rausgerechnet“:  

     

    „Die Grundgebühr 4101, 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr 4104, 4105 VV RVG waren nicht zu erstatten. Zum Zeitpunkt der Einarbeitung in den Rechtsfall und während des Ermittlungsverfahrens war noch Anwalt A als Pflichtverteidiger tätig. Die Wirkung des § 48 Abs. 5 S. 2 RVG kann Anwalt B deshalb nicht für sich beanspruchen. Die Gebühren 4101 und 4104 VV RVG sind bereits vom entpflichteten Verteidiger verdient und können nicht nochmals erstattet werden.“  

     

    Nachfrage: Wir haben nachgefragt, ob in seinem Bestellungsbeschluss Einschränkungen enthalten waren, wie z.B. „kostenneutral“ oder Ähnliches? Das hat der Leser verneint.