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  • 01.12.2005 | Mahnverfahren

    Mahngerichte beanstanden Geschäftsgebühr

    Der Beitrag erläutert, wie Sie die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG im Mahnantrag richtig geltend machen können.  

     

    Im Vordruck des Mahnantrags eintragen

    Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG kann als Verzugsschaden auf Grund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Mahnverfahren als Nebenforderung geltend gemacht werden (AG Stuttgart RVG prof. 05, 1 [Hauskötter]; AG Hagen JurBüro 05, 472; OLG Koblenz RVG prof. 05, 134; OLG Zweibrücken RVG prof. 05, 139; BGH RVG prof. 05, 68 [Möller]). Wird der Mahnantrag maschinell bearbeitet, ist die Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer als sonstige Nebenforderung in Zeile 44 des Vordrucks einzutragen, z.B. mit der Bezeichnung „Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG“ oder „Geschäftsgebühr Nr. 2402 VV RVG“ oder bei Platzproblemen ggf. als „Gebühr Nr. 2400 VV RVG“, § 703c ZPO. Nach h.M. tritt dadurch im Regelfall keine Streitwerterhöhung ein (AG Stuttgart, a.a.O.).  

     

    Praxishinweis: Wird die Gebühr als Teil der Hauptforderung geltend gemacht und der Betrag daher nicht gesondert ausgewiesen, dürfte ebenfalls keine Streitwerterhöhung eintreten. Maßgeblich ist die Begründung des Anspruchs. An der Qualifikation als Nebenforderung ändert auch die Geltendmachung als Teil der Hauptforderung nichts (Aw.Komm. RVG Hembach/Wahlen, 2. Aufl., VV 2400 Rn. 35).  

     

    Zahlungs- oder Freistellungsanspruch?