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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Volle Prozessgebühr für den Widerspruch

    | Für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid steht dem Prozessbevollmächtigten des Antraggegners nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine 3/10-Gebühr zu. Verbindet er diesen mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, stellt sich die Frage, ob nun die volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsteht. Dazu im Einzelnen: |