01.09.2006 | Mittelgebühr
Zur Gewährung der Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen
In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht grundsätzlich von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen (AG Viechtach 30.3.06, 7 II OWi 00334/06; 30.3.06, 7 II OWi 00447/06; 27.4.06, 7 II OWi 00550/06, n.v., Abruf-Nrn. 062435, 062436 und 062437). |
Sachverhalt
Die Anwälte, die Betroffene in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren vertreten haben, haben jeweils die Mittelgebühr abgerechnet. Dem ist das AG weitgehend gefolgt.
Entscheidungsgründe
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gemäß Nrn. 5100 ff. VV RVG ist die jeweilige Mittelgebühr. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit Einführung des RVG überholt. Das RVG hat für Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die Rahmengebühren vorsehen, die mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG nach der Höhe der verhängten bzw. im Gesetz vorgegebenen Geldbuße gestaffelt sind. Nur der jeweilige Gebührenrahmen knüpft an die Höhe der Geldbuße an. Die Höhe der Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten i.d. Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. Diese Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er bei der den Gebührenrahmen jeweils bestimmenden Höhe der Geldbußen stärker differenziert und nicht, wie geschehen, Geldbußen von 40 bis 5.000 EUR in einem Gebührentatbestand zusammengefasst.
Praxishinweis
Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen und bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit die Besonderheit der Angelegenheit und die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die gerade für das jeweilige Verfahren ausschlaggebend sind. Abzustellen ist auf ggf. drohende Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadenersatzansprüche (dazu auch Burhoff, RVG prof. 04, 137; Burhoff, RVGreport 05, 361). Auf dieser Grundlage hat das AG bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren Folgendes als maßgeblich angesehen.
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