01.05.1998 · Fachbeitrag · Neuregelung des § 105 Abs. 2 BRAGO
Volle Gebühr, wenn Gericht durch Beschluß im OWi-Verfahren entscheidet
| Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl 1998 I, 156) ist § 105 Abs. 2 BRAGO ergänzt worden. Bisher lautete § 105 Abs. 2 BRAGO: „Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erh ält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3“. Neu hinzugefügt worden ist nunmehr der zweite Satz: „Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet.“ Diese Neuregelung gilt seit dem 1. Februar 1998. |
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