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  • 02.03.2011 | Notarbeschwerde

    Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO: So werden die Gebühren bemessen

    von RiLG Dr. Julia, Bettina Onderka, Bonn

    In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die beim LG entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG (BGH 7.10.10, V ZB 147/09, Abruf-Nr. 103746).

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 1 erhob Beschwerde gegen die Weigerung eines Notars, Grundschuldbriefe an ihn herauszugeben, die dieser aufgrund eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses auch für die Beteiligte zu 2 verwahrt. Das LG wies die Beschwerde zurück und ordnete die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2 durch den Beteiligten zu 1 an. Das LG hat antragsgemäß eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das KG die Festsetzung dahin geändert, dass nur eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG erstattet wurde. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG bestimmt. Danach entsteht in Verfahren über Beschwerden eine Verfahrensgebühr von 0,5, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH NJW 01, 2181). Dieses Verständnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gegenüber, durch den beispielsweise in § 111 BNotO a.F. und bei der Anfechtung notarieller Kostenberechnungen (§ 156 KostO) das Verfahren des erstinstanzlich tätigen Gerichts bezeichnet wird.  

     

    Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm DNotZ 85, 56 noch zu § 28 FGG). Demgegenüber ist ein im Verfahren nach § 156 KostO ergangener Beschluss des LG mit der Beschwerde zum OLG (§ 156 Abs. 3 KostO) und - im dritten Rechtszug - mit der Rechtsbeschwerde (§ 156 Abs. 4 S. 1 KostO) anfechtbar.