31.01.2011 | OLG Düsseldorf
Mietrecht: So bemisst sich der Wert der Selbsthilfe
Geht das Räumungsbegehren nicht voran und bleiben die Mieten aus, greift mancher Vermieter zur Selbsthilfe. Wird ihm durch einstweilige Verfügung verboten, die dem Mieter vereinbarungsgemäß zum Zwecke der gewerblichen Zwischenvermietung überlassene Wohnung eigenmächtig, nämlich im Wege des von ihm zuvor in Anspruch genommenen Selbst-hilferechts zu räumen und in Besitz zu nehmen, so ist der Wert entsprechend dem Wert der Hauptsache, mithin nach § 41 Abs. 2 GKG regelmäßig nach der Jahresmiete, zu bestimmen. Dabei wird bei der gewerblichen Vermietung die Umsatzsteuer der Miete zugeschlagen, während die Betriebskostenvorauszahlungen unberücksichtigt bleiben.
(OLG Düsseldorf 9.9.10, 24 W 63/10)(Abruf-Nr. 110220)
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 141849