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  • 01.01.1995 · Fachbeitrag · Prozeßkostenhilfe:

    Prozeßkostenhilferecht in der nicht alltäglichen Weise

    | Der Senat vertritt die Auffassung, daß eine weitere Vergütung gemäß § 124 BRAGO gegen die Staatskasse nur festgesetzt werden kann, wenn durch die Ratenzahlungen des Gebührenschuldners instanzübergreifend mehr als die Gerichtskosten beider Instanzen und die auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche für bereits an die beigeordneten Rechtsanwälte überwiesene Beträge gemäß § 123 BRAGO abgedeckt werden. |