30.07.2009 | Prozesspfleger
Vergütung des Prozesspflegers nach RVG
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
1. Auch ein Rechtsanwalt, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG. |
2. Der zum Vertreter bestellte Rechtsanwalt hat einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner. |
3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG geltend zu machen wären. |
(OLG Düsseldorf 11.9.08, I-10 W 66/08, Abruf-Nr. 092300) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der nicht prozessfähigen Beklagten wurde ein Anwalt gemäß § 57 ZPO als Prozesspfleger bestellt. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das LG hat der Klägerin auch die Kosten des Beklagtenanwalts auferlegt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin schuldet nach § 29 Nr. 1 GKG die Kosten, die ihr im Urteil des LG auferlegt worden sind. Zu den Verfahrenskosten zählen gemäß § 1 GKG auch die Auslagen, mithin auch die Auslagen nach Nr. 9007 KV GKG, die in voller Höhe festzusetzen sind. Ausgenommen sind nur die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche, wozu jedoch die unmittelbar aus §§ 45 ff. RVG folgenden Kosten eines beigeordneten Anwalts nicht gehören (Meyer, GKG, 9. Aufl., KV 9007, Rn. 57). Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der Prozesspfleger die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Diese bestimmt sich nach dem RVG, wobei hinsichtlich der Höhe § 49 RVG zu beachten ist. Das LG hat die Gebühren und Auslagen zutreffend festgesetzt.
Unerheblich ist, dass der Prozesspfleger nicht zugleich als Prozessbevollmächtigter tätig war. Auch ein Anwalt, der (nur) als Prozesspfleger tätig ist, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 S. 2 RVG.
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