01.09.2005 | Rechtsmittelverfahren
Berufungssachen richtig abrechnen
Der im Berufungsverfahren tätige Anwalt erhält die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG. Berufungsverfahren sind eigene gebührenrechtliche Rechtszüge, § 15 Abs. 2 S. 2 RVG. Dafür fallen Verfahrens- und Terminsgebühren sowie ggf. Einigungsgebühren nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer an. Maßgebend für die Abrechnung ist der Umfang des Auftrags sowie der Verlauf des Berufungsverfahrens. Der folgende Beitrag stellt typische Fallgestaltungen und deren Abrechnung dar (zu den Kosten der Anschlussberufung vgl. auch Schönemann, RVG prof. 05, 130).
Abraten von der Berufung
Rät der Anwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Berufung ab, kommt es auf den Auftrag an:
Beispiel 1 | ||||||||||
Der Auftrag ist nur auf Prüfung der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens gerichtet. Hier liegt noch kein Prozessauftrag für das Rechtsmittelverfahren vor. Die Gebühren richten sich also nach Teil 2 VV RVG. Wie kann bei einer durchschnittlichen Angelegenheit (Wert 20.000 EUR) abgerechnet werden?
Lösung: Es können folgende Gebühren abgerechnet werden:
Soll R zudem ein schriftliches Gutachten erstellen, fällt stattdessen die 1,3 Gebühr Nr. 2201 VV RVG an. |
Beispiel 2 | ||||||||||
Der Auftrag ist auf Vertretung im Berufungsverfahren gerichtet. Hier richtet sich die Vergütung nach Teil 3 VV RVG, auch wenn Anwalt R von der Durchführung des Berufungsverfahrens abrät. Welche Gebühren kann R bei einem Wert von 20.000 EUR in Rechnung stellen:
Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
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Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
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