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  • 01.10.1998 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Auch bei PKH-Scheidung: 15/10-Vergleichsgebühr für einen Scheidungsfolgenvergleich

    | Seit dem KostRÄndG 1994 entsteht die Vergleichsgebühr für einen Scheidungsfolgenvergleich, der anhängige und nichtanhängige Ansprüche umfaßt, mit verschiedenen Gebührensätzen: Bezüglich der anhängigen Ansprüche beträgt die Gebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO 10/10, bezüglich der nichtanhängigen Ansprüche gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 15/10. Gemäß § 13 Abs. 3 BRAGO dürfen die für die Teile des Gegenstands berechneten Gebühren jedoch nicht höher sein als eine 15/10-Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Wertteile. Das ist weitgehend unstreitig. |